AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Tischlerei Manfred Krause
„Mannes Tischlerei“ –

1.       Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen, Leistungen, Bestellungen und Aufträge – auch aus künftigen Geschäftsabschlüssen der Tischlerei Manfred Krause (im folgenden „Auftragsnehmer“ genannt) und ihrer Vertragspartner (im folgenden „Auftraggeber/Kunde“ genannt). Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Auftraggeber im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.
2.       Angebot und Vertragsschluss
2.1     Vertragsangebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen erst mit dem Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande, spätestens jedoch mit Beginn der Leistungen des Auftragnehmers.
2.2     Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen (z.B. Abbildungen, Konstruktionszeichnungen, Beschreibungen) sowie Maße und Gewichtsangaben enthalten nur Näherungswerte, soweit die Angaben von dem Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Das gleiche gilt für Herstellerangaben. Empfehlungen des Auftragnehmers ersetzen keine bautechnische Beratung.
2.3     Sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an Zeichnungen, Katalogen, Kostenvoranschlägen, Modellen und sonstigen zu einem Auftrag gehörenden Unterlagen verbleiben bei dem Auftragnehmer.
2.4     Bei massigen Möbeln und furnierten Plattenwerkstoffen kann es Farbunterschiede im Holz geben. Eingewachsene Äste und Unregelmäßigkeiten im Verlauf der Maserung bestimmen das Bild der Holzoberfläche und machen sie lebendig. Hierbei handelt es sich um handelsübliche Eigenschaften des Werkstoffes, die kein Grund zur Beanstandung sind.
Einige Hölzer haben Inhaltsstoffe, die wie Metall reagieren. So entstehen bei Eiche dunkle Flecken im Holz, wenn Metallgegenstände darauf abgelegt werden. Keine Oberflächenbehandlung schützt dagegen zuverlässig. Deswegen wird dringend empfohlen, Untersetzer aus Holz, Stoff, Kork oder Ähnlichem zu verwenden.
Bei Möbeloberflächen treten im Laufe der Jahre Farbveränderungen auf. Einige massige, naturbelassene Hölzer bekommen einen wärmeren, satteren Ton, andere bleichen etwas nach. Farbig gestaltete Oberflächen verändern ihren Farbton – ebenfalls wie Kunststoffoberflächen. Meistens werden diese Veränderungen gar nicht bemerkt, weil sie sehr langsam vonstatten gehen. Solche Veränderungen sind handelsüblich und kein Grund zur Beanstandung.
3.       Preise und Zahlungen
3.1     Rechnungen sind mit Zugang beim Auftraggeber ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3.2     Eine Zahlung gilt erst als erbracht, wenn der Auftragnehmer darüber endgültig verfügen kann. Zahlungen per Verrechnungsscheck gelten erst mit der endgültigen Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers als geleistet.
3.3     Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung des Preises, auch wenn Mängelansprüche der Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche von einem deutschen Gericht rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Eine Zahlungsverweigerung oder ein Zahlungsrückbehalt ist ferner ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber den Mangel bei Vertragsabschluß kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit geblieben ist, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen.
3.4     Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % hat der Auftraggeber ein Kündigungsrecht.
3.5     Im Geschäftsverkehr mit Unternehmen behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die Preise entsprechend zu erhöhen, wenn sich nach Vertragsabschluß Preise insbesondere infolge von Preiserhöhungen von Vorlieferanten oder Wechselkursschwankungen erhöhen.
3.6     Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagsrechnungen zur Deckung der Auslagen (Materialeinkauf) zu erteilen. Die erste Abschlagsrechnung wird erstellt, wenn das Material beim Auftragnehmer angeliefert worden ist. Weitere Abschlagsrechnungen richten sich nach dem Fortschritt der Arbeiten und werden erstellt, wenn einzelne Arbeitsschritte beendet oder fertiggestellt sind. Nach Fertigstellung und Auslieferung erfolgt die Endabrechnung. Rechnungen – auch Abschlagsrechnungen sind ohne Abzug binnen Wochenfrist nach Rechnungsdatum zu zahlen.
3.7     Wird dem Auftragnehmer eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers bekannt, ist er berechtigt, die vereinbarte Leistung oder Lieferung bis zur Zahlung des vereinbarten Preises zu verweigern oder eine Sicherheit für die Zahlung zu verlangen.
4.       Lieferung
4.1     Liefertermine und Lieferfristen gelten nicht als Fixgeschäft im Sinne von § 323 Abs. 2 II BGB. Sie sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugesichert.
4.2     Teillieferungen, -leistungen und deren Berechnung sind zulässig, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragsnehmers für den Auftraggeber zumutbar ist.
5.       Abnahme
5.1     Bei Annahmeverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die durch die erfolglose Anlieferung, die Lagerung und sonstige Erhaltung der Ware entstandenen Kosten vom Auftraggeber erstattet zu verlangen.
5.2     Bei Abnahmeverzug des Auftraggebers kann der Auftragnehmer nach einer angemessenen Fristsetzung in Verbindung mit einer Ablehnungsandrohung pauschalen Schadenersatz in Höhe von 25 % des vereinbarten Preises fordern, soweit nicht der Auftraggeber nachweist, dass kein oder geringer Schaden  entstanden ist.
Insbesondere bei Sonderanfertigungen behält sich der Auftragnehmer den Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens vor.
6.       Mängel, Haftung
6.1     Nimmt der Auftraggeber eine mangelhafte Leistung ab, obwohl er den Mangel erkennt, stehen ihm Mängelansprüche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei Abnahme vorbehält.
6.2     Ansprüche wegen offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber sie nicht binnen zwei Wochen ab Übergabe bzw. Abnahme rügt.
6.3     Hat der Auftragnehmer eine anderes als das vereinbarte Werk bzw. eine geringere als die vereinbarte Menge geliefert, hat der Auftraggeber dies unverzüglich dem Auftragnehmer gegenüber anzuzeigen.
6.4     Als Mängelhaftung kann der Auftraggeber grundsätzlich zunächst nur Nacherfüllung verlangen. Mehrere Nachbesserungen sind zulässig.
6.5     Für den Fall, dass der Auftraggeber Unternehmer ist, gilt: Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Für Mängelansprüche bei einem Bauwerk gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
6.6     Im Falle eines Schadenersatzanspruches gelten, auch wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, die Ziff. 6.6 – 6.11.
6.7     Der Auftragnehmer haftet bei von ihm zu vertretener Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen. Bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner einfachen Erfüllungsgehilfen gegenüber einem Unternehmer ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
6.8     Der Auftragnehmer haftet bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung gegenüber einem Unternehmer auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.
6.9     Die Haftung des Auftragnehmers ist nicht ausgeschlossen oder begrenzt, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat .
6.10   Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
6.11   Darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz sind ausgeschlossen.
7.      Eigentumsvorbehalt
7.1     Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an dem Werk oder der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen vor. Wenn der Auftraggeber das Werk oder die Ware an Dritte weitergibt, verpflichtet er sich, den Empfänger auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, das Werk zurückzunehmen (zurückzufordern). In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltssache liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
7.2     Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls. Bei Zugriffen Dritter – insbesondere durch Gerichtsvollzieher – hat der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen.
7.3     Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden und zu übereignen, auch nicht zur Sicherheit. Forderungen des Auftraggebers aus einer vertragswidrigen Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt in Höhe der noch offenen Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen und Zinsen an den Auftragnehmer abgetreten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
8.       Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
9.       Anwendbares Recht
Für sämtliche Rechtsbeziehungen, die aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer entstehen, gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.          Schlussvorschriften
10.1   Abweichende Vereinbarungen im Einzelfall bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingungen dieser Klausel selbst.
10.2   Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche aus diesem Vertrag resultierenden Ansprüche gegenüber Kaufleuten/Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist  Berne   . Daneben ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftraggeber (soweit er Kaufmann/Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist) an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
10.3   Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages und der angemessenen Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Dies gilt auch für etwaige Lücken.
10.4   Der Kunde bewilligt hiermit, dass im Rahmen der Vertrags- und Geschäftsbeziehung bekannt gewordene Daten im Sinne des BDSG und der DSGVO vom Auftragnehmer gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur Vertragsdurchführung, insbesondere zur Auftragsabwicklung und Kundenbetreuung notwendig ist, wobei die Interessen des Auftraggeber berücksichtigt werden.